Rechtliches
Schadensersatz
Wenn vom Verkäufer ein schadhaftes, also mangelhaftes Fahrzeug ausgeliefert wird, dann steht dem Käufer laut BGB nicht nur Schadensersatz zu, sondern auch der Ersatz der vergeblichen getätigten Aufwendungen.
Diese Ansprüche können Sie als Käufer allerdings nur geltend machen, sofern der Verkäufer den aufgetretenen Mangel erwiesenermaßen gekannt hat oder erkennen hätte müssen.
Die Beweislast in diesem Fall liegt auf der Seite des Verkäufers und nicht bei Ihnen, denn man geht gesetzlich grundsätzlich erstmal von einem Verschulden seitens des Händlers aus.
Dieser Umstand nennt sich juristisch Beweislastumkehr.
Nur wenn der Händler besondere Garantien übernommen haben sollte, dann kommt es nicht auf sein Verschulden an.
Allgemeine Neuwagenverkaufsbedingungen
In jedem Fall sollten Sie sich die Allgemeinen Neuwagenverkaufsbedingungen, die bei Ihrem Händler allgemein als bindend gelten, sehr genau durchlesen.
Wenn Ihnen dabei ein Passus auffallen sollte, der einen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachschäden, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit entstanden sind, enthält, dann ist dies rechtlich erstmal grundsätzlich zulässig.
Auch Folgeschäden, die durch einen bestehenden Mangel am Fahrzeug nachträglich entstehen, sind mit den Schadensersatzansprüchen abzudecken.
Dazu gehören beispielsweise Schäden, die von einer unbefriedigenden Mängelbeseitigung herrühren oder die im Zuge eines durch vorhandene Mängel aufgetretenen Fahrzeugunfalls entstanden sind.
Schadensersatzanspruch
Zusätzlich haben Sie natürlich neben den Minderungs- und Wandlungsansprüchen nach einem nicht fristgerecht oder ungenügend behobenen Mangel auch Anspruch auf Schadensersatz.
Sie können diese Mängelbeseitigung auch durch ein drittes Unternehmen durchführen lassen und diesen Aufwand bei Ihrem Händler nachträglich in Rechnung stellen.
Oder Sie fordern bei Ihrem Verkäufer den Wertunterschied des Verhältnisses von mangelhafter zu mangelfreier Sache als Geldbetrag ein.
Allerdings gilt auch beim Schadensersatz die Bedingung, dass Sie Ihre Ansprüche erst dann geltend machen können, wenn Sie dem Händler eine Frist zur Beseitigung der Schäden gestellt haben, und diese ergebnislos verstrichen ist.
Wobei auch eine unzureichende Beseitigung als kein Ergebnis zählt.
Denn wenn Sie Ihren Wagen von einer anderen Werkstatt reparieren lassen, ohne jedoch vorher Ihrem Händler die Möglichkeit zur Beseitigung zu geben, dann können Sie hinterher auch keine Entschädigung verlangen.
Sofern sich der Wagen tatsächlich als mangelhaft herausgestellt hat, und aufgrund völlig fehlgeschlagener Schadensbehebung zurückgegeben werden muss, dann können Sie sich als Käufer auch andere Aufwendungen wieder zurück erstatten lassen.
Dazu gehören unter anderem die Kosten für Überführung und Zulassung, als auch zusätzlich erworbene Ausstattung, wie Autotelefon, Navigationssystem oder Leichtmetallfelgen.