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Rechtliches

Rücktritt und Minderung

Als Käufer können Sie unter bestimmten Umständen auch vom Vertrag zurücktreten.

Es steht Ihnen aber auch frei, entweder eine Minderung des vorher vereinbarten Kaufpreises oder Schadensersatz zu verlangen, sofern folgende Umstände eintreten:

  • der Händler hat beide Arten der Nacherfüllungsmaßnahmen verweigert oder nicht durchgeführt
  • die Nacherfüllung war unzureichend
  • die Nacherfüllung ist für den Händler in einem unzumutbaren Rahmen
  • der Händler hat die Mängel nicht in der vom Käufer vorgegebenen Frost bereinigt

Man spricht von einer fehlgeschlagenen oder unzureichenden Nachbesserung, sobald der zweite Versuch einer Reparatur oder Ausbesserung erfolglos verlaufen ist, oder eben für den Käufer unannehmbar ist.

Sollte es sich dabei aber um einen unerheblichen Mangel handeln, der aber dann auch rechtlich gesehen als solcher definiert werden muss, dann ist ein Rücktritt vom Kauf für den privaten Käufer nicht möglich.

Rücktritt

Wenn der Käufer jedoch berechtigterweise seinen Rücktritt vom Kauf erklärt hat, dann muss logischerweise der erworbene Wagen zurückgegeben werden, als auch die gezogenen Nutzungen.

Damit ist gemeint, dass der sich der Käufer den bisher gezogenen Nutzen anrechnen lassen muss, allerdings ohne die Überführungs- und Zulassungskosten mit einzurechnen.
Dabei wird in der Rechtssprechung der Vorteil, der vom Käufer ausgeglichen werden muss, in der Regel mit 0,67 Prozent des festgelegten Kaufpreises für jede gefahrenen 1.000 Kilometer berechnet.

Minderung

Auch einer Minderung kann nur dann stattgegeben werden, wenn eine Nachbesserung für den Händler als unzumutbar gelten muss.

Oder eben in einer vorher gesetzten Frist nicht ausgeführt wurde, bzw. der Händler diese Ausführung verweigert hat, aus welchen Gründen auch immer.
Im Gegensatz zum kompletten Rücktritt ist eine Minderung aber auch bei bereits als unerheblich angesehenen Mängeln möglich. Das liegt daran, dass ein bestimmter Paragraph des BGB bei einer Minderung im Gegensatz zu einem Vertragsrücktritt nicht in Kraft tritt.

Es gibt aber keinen festgesetzten Minderungsbetrag. Grundsätzlich gilt, dass man den Kaufpreis in dem Maß herabsetzen muss, dass der eingesparte Betrag dem Verhältnis der mangelfreien Sache zur mangelbehafteten Sache entspricht.
Allerdings darf dieser Betrag geschätzt werden, es müssen eben nur beide Parteien damit einverstanden sein.

Damit sich niemand übervorteilt fühlt, sollte man in einem solchen Fall einen Sachverständigen beauftragen, der mithilfe eines Gutachtens den zu mindernden Betrag bestimmen soll.