Rechtliches
Gewährleistung
Sofern Sie als Käufer nach dem Kauf einen Mängel an ihrem Neuwagen feststellen, stehen Ihnen laut BGB gewisse Rechte zu.
Dabei handelt es sich um:
- Rücktritt
- Minderung
- Nacherfüllung
- Schadensersatz
Laut Gesetz bestehen diese Rechte für 24 Monate ab dem Kaufdatum, erst danach sind sie verjährt.
Sofern man nachweisen kann, dass der Verkäufer einen Mangel oder Schaden in arglistiger Art und Weise unterschlagen hat, dann tritt die Verjährung erst nach 36 Monaten, also drei Jahren nach Kenntnisnahme des Käufers bezüglich des Mangels ein.
Gewährleistungsfristen
Man kann diese Gewährleistung gegenüber privaten Käufern weder verkürzen noch irgendwie auf einzelne Schäden oder Sachbestände begrenzen, da dass gegen die Verbraucherschutzregeln verstößt.
Ein Ausschluss der Mängelrechte käme nur dann in Betracht, wenn es sich um einen gewerblichen Abnehmer handelt, welcher den Wagen auch nur gewerblich nutzen will.
Da man aber diesen Sachverhalt nicht mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsetzen kann, kann man sich nur vertraglich gesehen auf bestimmte Mängelrechte einschränken, wie beispielsweise Ausschluss der Minderung oder ähnliches.
Wenn bereits vor Ablauf der zwei Jahre Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden, dann bestehen diese auch über den festgesetzten Zeitraum hinaus weiter, denn die Verjährung wird in einem Mangelfall, der vom Händler geprüft wird, unterbrochen.
Sollte der Verkäufer nach Prüfung des Sachbestandes erklären, dass der Schaden entweder behoben ist oder gar nicht vorhanden war, und Sie als Kunde sehen das anders, dann haben Sie drei Monate Zeit, um gegen den Händler Klage zu erheben, sofern Sie Ihre Ansprüche durchsetzen wollen.
In diesem Fall wird die Verjährung wiederum unterbrochen, so lange bis der Fall geklärt ist.
Übertragung der Gewährleistungsansprüche
Wenn Sie ihr Fahrzeug innerhalb der gesetzlich festgelegten Gewährleistungsfrist an jemand anderes weiter verkaufen, dann können Sie natürlich auch Ihre Rechte und Ansprüche auf den Käufer übertragen.
Allerdings hat die gesetzliche vorgeschrieben Gewährleistung nichts mit einer eventuell vom Händler angebotenen Garantie zu tun.
Denn Gewährleistung heißt nur, dass der Verkäufer Sorge zu tragen hat, dass Fahrzeug ohne Mängel zu übergeben.
Garantien umfassen in der Regel wesentlich mehr Services und sind eine freiwillige Dienstleistung seitens des Herstellers oder des Händlers.