Rechtliches
Fahrzeugabnahme
Ist der bestellte Wagen endlich beim Händler angekommen, dann dürfen Sie sich nicht von vornherein vom schönen Äußeren blenden lassen.
Wichtig ist, den Wagen ganz genau zu prüfen.
In der Regel steht Ihnen als Neuwagenkäufer im Rahmen der Geschäftsbedingungen eine Probefahrt zu, welche Sie auch unbedingt nutzen sollten.
Zeitraum der Abnahme
Der Zeitraum, in dem der Käufer die Abnahme des Wagens durchzuführen hat, ist auf zwei Wochen ab Lieferdatum festgesetzt.
Die Abnahme kann nur verweigert werden, sofern der gelieferte Wagen Mängel aufweist, die nicht innerhalb von acht Tagen beseitigt werden können.
Gleiches gilt natürlich auch, wenn der Wagen nicht der Bestellung entspricht, also in der Ausstattung Sachen vergessen wurden oder der Wagen die falsche Farbe hat und ähnliches.
Das einzige was man hinnehmen muss, sind Änderungen, die als geringfügig und zumutbar eingestuft werden können.
In einem solchen Fall sollten Sie aber am Besten einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, da Sie selbst auch in Verzug geraten können, wenn Sie unberechtigte Mängel anmelden oder die Abnahme grundlos verweigern.
In solch einem Fall würden Sie selbst gegenüber dem Händler schadensersatzpflichtig werden.
Mängel am Neuwagen
Bei einem Neuwagenkauf muss der Händler natürlich dafür einstehen, dass das Kraftfahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist.
Mängel werden in diesem Fall folgendermaßen definiert:
- die Sache hat nicht die vertraglich festgehaltenen Eigenschaften und Beschaffenheit
- die Sache eignet sich aufgrund verschiedener Umstände nicht für die beiderseits vorausgesetzte Verwendung oder die Eignung ist vermindert
- das Kraftfahrzeug besitzt nicht die für gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit eines vergleichbaren Fahrzeugs
Man kann also zusammenfassen, dass immer dann ein Mangel vorliegt, wenn sich das Fahrzeug nicht in dem vertraglich festgesetzten Zustand befindet.
Für die Fehlerfreiheit wird in der Regel als Maßstab die Entwicklung und der derzeitige Stand der Technologie in vergleichbaren Fahrzeugen derselben Marke angenommen, sowie natürlich die konkret getätigten Angaben des Verkäufers selbst.
Nur um ein Beispiel zu geben: bei Beschreibungen eines Fahrzeugs, wie beispielsweise ein 3-Liter Verbrauch, handelt es sich um Zusicherungen, die bei Vertragsabschluss als verbindlich gelten.
Wenn diese sich im Nachhinein als fehlend oder verkehrt herausstellen, dann liegt ein Mangel vor.
Und bei falschen Angaben zum Kraftstoffverbrauch, welcher eine wichtige Kalkulationsgrundlage für einen Käufer bildet, handelt es sich um einen als erheblich eingestuften Fehler, sobald die Differenz mehr als 10 Prozent beträgt.
Allerdings gilt, dass nur solche Mängel entscheidend sind, die bei der Übergabe des Wagens vorliegen, auch wenn sie erst später erkannt werden können.
So will es das Gesetz.
Aber bei einer Veräußerung eines Fahrzeuges an einen nicht gewerblichen Käufer gelten auch Mängel, die innerhalb der ersten sechs Monate auftreten, als bereits bei Übergabe vorhanden.
Der Händler muss nachweisen können, dass der Mangel erst nach der Übergabe aufgetreten ist. Wenn er das nicht kann, muss er für den Mangel haften.