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Neuwagenpreis wird nur erstattet, wenn auch ein Neufahrzeug angeschafft wird

Wer mit seinem Neuwagen einen Unfall hat, der erheblichen Schaden am Fahrzeug verursacht, erhält nur dann den Neupreis von der Versicherung erstattet, wenn ein besonderes Interesse an Nutzung und Eigentum des Fahrzeugs nachgewiesen werden kann. In der Praxis heißt das, nur wenn auch tatsächlich ein Neuwagen angeschafft wird, steht dem Geschädigten die Entschädigung mit dem Neupreis zu.
Wird das Fahrzeug tatsächlich zu deutlich geringeren Kosten repariert, entspricht es nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, den Neuwagenpreis zu erstatten und der Geschädigte erhält lediglich Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil (9.6.09 Az VI ZR 110/08).
Als Neuwagen gilt ein Fahrzeug, welches eine Laufleistung von weniger als 1.000 Kilometer aufweist.

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